Lademeter Rechner

Recht & Sicherheit

§ 22 StVO Ladung: Pflichten, Maße und Überstand

§ 22 StVO einfach erklärt: wie Ladung verstaut und gesichert sein muss, welche Maße gelten, wie weit sie überstehen darf und wer dafür verantwortlich ist.
Recht & SicherheitRedaktion Lademeter RechnerVeröffentlicht: 8 Min. Lesezeit

Passender Rechner:LKW Beladungsrechner

Jede Ladung auf der Straße muss so verstaut und gesichert sein, dass sie weder das Fahrzeug noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Die zentrale Vorschrift dafür ist § 22 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dieser Ratgeber erklärt die fünf Absätze der Reihe nach, nennt die genauen Zahlen für Breite, Höhe und Überstand und ordnet ein, wer neben dem Fahrer verantwortlich ist. Stand der Gesetzestexte: 20.10.2026. Prüfen Sie vor verbindlichen Entscheidungen die aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de; dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

§ 22 StVO im Überblick

Absatz Thema Kern der Regelung
1 Verstauen und Sichern Ladung samt Sicherungsgeräten und Ladeeinrichtungen so verstauen und sichern, dass sie auch bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutscht, umfällt, herabfällt oder vermeidbaren Lärm erzeugt; anerkannte Regeln der Technik beachten
2 Breite und Höhe Fahrzeug und Ladung zusammen höchstens 2,55 m breit und 4 m hoch (Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge)
3 Überstand nach vorn bis 2,50 m Höhe kein Überstand über das Fahrzeug; im Übrigen bis zu 50 cm
4 Überstand nach hinten bis 1,50 m, bis 3 m bei Strecken bis 100 km; Fahrzeug oder Zug samt Ladung höchstens 20,75 m; Kennzeichnung ab mehr als 1 m über die Rückstrahler
5 Überstand zur Seite Kennzeichnung bei mehr als 40 cm über die Leuchten; einzelne Stangen, Pfähle und schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen

Absatz 1: Verstauen und Sichern

Absatz 1 ist der Kern der Vorschrift. Danach sind die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie die Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Der Gesetzgeber nennt damit zwei Prüfszenarien, an denen sich jede Sicherung messen lassen muss: starkes Bremsen und abruptes Ausweichen.

Wichtig ist der letzte Satz des Absatzes: „Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ Die StVO nennt weder Mindest-Zurrkräfte noch bestimmte Hilfsmittel. Welche Regeln im Einzelfall gelten, ergibt sich aus technischen Regelwerken, in der Praxis werden dazu unter anderem die VDI-Richtlinie 2700 ff. und die DIN-EN-Normen für Zurrmittel herangezogen. Wer Ladung sichert, muss deshalb das Ladegut, das Fahrzeug und die gewählte Sicherungsart zusammen betrachten. Einen Überblick über Verfahren und Hilfsmittel gibt der Ratgeber Ladungssicherung im LKW.

Auch Sicherungsgeräte und Ladeeinrichtungen unterliegen der Pflicht: Ein Gurt, der nicht tragfähig ist, oder ein Trennnetz, das sich löst, erfüllt Absatz 1 nicht.

Absatz 2: Breite und Höhe

Nach Absatz 2 dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Der Wortlaut macht deutlich: Es geht nicht um die Maße des Fahrzeugs allein, sondern um das Gesamtbild auf der Straße.

Der Absatz sieht Ausnahmen vor, zum Beispiel für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit entsprechender Ladung (Breite bis 3 m; bei Beladung mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen darf die Höhe 4 m überschreiten) und für Kühlfahrzeuge (bis 2,60 m Breite). Die genaue Abgrenzung steht im Gesetzestext. Die Fahrzeug-Höchstmaße nach § 32 StVZO behandelt der Ratgeber LKW-Höchstmaße in Deutschland.

Absatz 3: Überstand nach vorn

Nach vorn darf Ladung nur sehr begrenzt über das Fahrzeug hinausragen: Bis zu einer Höhe von 2,50 m darf sie nicht nach vorn über das Fahrzeug hinausragen. Darüber darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug betragen. Bei Zügen bezieht sich die Regel auf das jeweils ziehende Fahrzeug.

Praktisch heißt das: Ladung unterhalb dieser Höhe endet spätestens an der vorderen Begrenzung des Fahrzeugs. (Der Gesetzestext nennt für die 2,50 m keinen ausdrücklichen Bezugspunkt, er spricht nur von „Höhe“; nur bei den Sicherungsmitteln in Absatz 4 ist ausdrücklich die Fahrbahn genannt.) Das gilt zum Beispiel für Langgut auf der Pritsche, das nach vorn bündig abschließen muss.

Absatz 4: Überstand nach hinten

Für den Überstand nach hinten nennt Absatz 4 mehrere Zahlen:

  • Bis 1,50 m darf die Ladung nach hinten hinausragen.
  • Bei Beförderung über eine Strecke von bis zu 100 km sind bis zu 3 m erlaubt. Außerhalb des Geltungsbereichs der StVO zurückgelegte Strecken zählen dabei nicht.
  • Fahrzeug oder Zug samt Ladung dürfen nicht länger als 20,75 m sein.
  • Ragt das Ladungsende mehr als 1 m über die Rückstrahler hinaus, ist es zu kennzeichnen – mindestens durch eine der folgenden Möglichkeiten:
    1. eine hellrote Fahne von mindestens 30 × 30 cm, durch eine Querstange auseinandergehalten,
    2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
    3. ein senkrecht angebrachter zylindrischer Körper in gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
  • Diese Kennzeichnungsmittel dürfen höchstens 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden.
  • Wenn erforderlich (§ 17 Abs. 1 StVO), ist zusätzlich mindestens eine rote Leuchte an gleicher Stelle und ein roter Rückstrahler anzubringen, jeweils höchstens 90 cm hoch.

Rechenbeispiele zu Absatz 4

Die Bezugspunkte sind unterschiedlich: Die 1,50 m bzw. 3 m beziehen sich auf den Überstand nach hinten, die Kennzeichnungsschwelle von 1 m auf den Abstand zu den Rückstrahlern. Prüfen Sie beides getrennt.

  • Gesamtlänge: Ein Zug aus Lastkraftwagen und Anhänger darf nach § 32 Abs. 4 StVZO 18,75 m lang sein. Bis zur Grenze von 20,75 m bleiben rechnerisch 20,75 m − 18,75 m = 2,00 m für einen Überstand der Ladung – auch dann, wenn bei einer Strecke bis 100 km grundsätzlich 3 m Überstand erlaubt wären.
  • Sattelkraftfahrzeug: Bei 16,50 m Fahrzeuglänge ergibt sich bis zur 20,75-m-Grenze ein rechnerischer Spielraum von 4,25 m. Hier begrenzt der Überstand von 1,50 m bzw. 3 m. (Die Länge von Sattelkraftfahrzeugen regelt § 32 Abs. 4 StVZO.)
  • Kennzeichnung: Ragt ein Rohrbündel 1,20 m über die Rückstrahler hinaus, muss das Ladungsende gekennzeichnet werden, weil mehr als 1 m überstehen. Ragt es nur 0,80 m über die Rückstrahler hinaus, entfällt die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 4.

Wichtig: Die Rechenbeispiele zeigen die Systematik. Sie ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Falls einschließlich Sondergenehmigungen oder weiterer Vorschriften.

Absatz 5: Überstand zur Seite

Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten hinaus (bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten), ist sie – wenn nötig (§ 17 Abs. 1 StVO) – kenntlich zu machen. Die Kennzeichnung darf höchstens 40 cm vom Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden: vorn mit einer Leuchte mit weißem Licht, hinten mit einer Leuchte mit rotem Licht.

Außerdem gilt: Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Wer ist verantwortlich?

§ 22 StVO verpflichtet zur ordnungsgemäßen Ladung, sagt aber nicht allein, wer im Einzelfall zuständig ist. Mehrere Vorschriften greifen ineinander:

Beteiligter Pflicht (kurz) Fundstelle
Fahrzeugführer muss dafür sorgen, dass Fahrzeug, Zug, Gespann sowie Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet § 23 Abs. 1 StVO
Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn er weiß oder wissen muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt § 31 Abs. 2 StVZO
Absender hat das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt § 412 Abs. 1 HGB
Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen § 412 Abs. 1 HGB

Mehrere Beteiligte können gleichzeitig pflichtig sein. Wer im Einzelfall wofür einzustehen hat, hängt von Vertrag, Umständen und Rechtsgrundlage ab; bei Streit hilft nur eine Prüfung des Einzelfalls. Eine ausführlichere Einordnung finden Sie im Ratgeber Ladungssicherung im LKW.

Praxis: Prüfen vor Fahrtantritt

  1. Ladung gegen Absatz 1 prüfen: Würde sie bei Vollbremsung oder plötzlichem Ausweichen an Ort und Stelle bleiben? Sind Sicherungsmittel tragfähig und unbeschädigt?
  2. Maße gegen Absatz 2 prüfen: Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m (Ausnahmen beachten).
  3. Überstand messen: vorn, hinten und seitlich gegen die Werte der Absätze 3 bis 5; Gesamtlänge gegen 20,75 m.
  4. Kennzeichnung bereithalten: Fahne, Schild oder Körper nach Absatz 4 sowie, wenn nötig, Leuchten und Rückstrahler.
  5. Gewicht getrennt prüfen: § 22 StVO regelt keine Gewichte. Zulässiges Gesamtgewicht und Achslasten sind in § 34 StVZO geregelt – siehe Achslast und Gesamtgewicht beim LKW.
  6. Vorab planen: Mit dem LKW-Beladungsrechner lassen sich Fläche, Gewicht und Volumen gegen das Fahrzeug prüfen; Hinweise zum Ablauf gibt die Checkliste LKW-Beladung richtig planen.

Was § 22 StVO nicht regelt

  • Keine Sicherungsverfahren und Zurrkräfte: Absatz 1 verweist auf die anerkannten Regeln der Technik.
  • Keine Gewichte: Gesamtgewicht und Achslasten stehen in § 34 StVZO.
  • Keine Bußgelder im Paragrafen: Die Rechtsfolgen von Verstößen ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog und weiteren Vorschriften. Sie ändern sich und werden in einem eigenen Beitrag mit Stand-Datum behandelt.
  • Keine Sondergenehmigungen: Übergroße Ladungen und Schwertransporte benötigen Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse der zuständigen Behörden.

Häufige Missverständnisse

  • „Die Ladung ist doch festgezurrt.“ Absatz 1 verlangt Sicherheit bei Vollbremsung und Ausweichbewegung, nicht nur Gurte irgendwo.
  • „Zwei Meter Überstand sind immer erlaubt.“ Die Grenzen sind 1,50 m bzw. 3 m (bis 100 km) und die Gesamtlänge von 20,75 m; die Kennzeichnung beginnt bei mehr als 1 m über die Rückstrahler.
  • „Das Fahrzeug darf 4 m hoch sein, also meine Ladung auch.“ Nach Absatz 2 zählen Fahrzeug und Ladung zusammen.
  • „Der Fahrer ist allein schuld.“ Fahrer, Halter, Absender und Frachtführer haben jeweils eigene Pflichten.
  • „Ein Rechner prüft das für mich.“ Rechner geben geometrische Orientierung; die Sicherung und die rechtliche Prüfung bleiben Aufgabe der Beteiligten.

Hinweis

Dieser Artikel fasst gesetzliche Vorschriften zusammen und ist keine Rechtsberatung. Bei Streitfällen, Bußgeldverfahren oder Haftungsfragen wenden Sie sich an eine fachkundige Stelle.

Häufige Fragen

Was regelt § 22 StVO?

§ 22 StVO regelt die Ladung: wie sie zu verstauen und zu sichern ist (Abs. 1), welche Breite und Höhe Fahrzeug und Ladung zusammen haben dürfen (Abs. 2) sowie den Überstand nach vorn (Abs. 3), nach hinten (Abs. 4) und zur Seite (Abs. 5) einschließlich der Kennzeichnung.

Wie weit darf Ladung nach hinten überstehen?

Nach § 22 Abs. 4 StVO darf die Ladung nach hinten bis zu 1,50 m hinausragen, bei Beförderung über eine Strecke von bis zu 100 km bis zu 3 m. Fahrzeug oder Zug samt Ladung dürfen nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das Ladungsende mehr als 1 m über die Rückstrahler hinaus, ist es zu kennzeichnen.

Wie hoch und breit dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen sein?

Nach § 22 Abs. 2 StVO dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Für bestimmte Fahrzeuge, etwa land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Kühlfahrzeuge, gelten abweichende Maße.

Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich?

Mehrere Beteiligte: Der Fahrzeugführer muss nach § 23 Abs. 1 StVO dafür sorgen, dass Fahrzeug und Ladung vorschriftsmäßig sind, der Halter darf nach § 31 Abs. 2 StVZO die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist, und der Absender hat das Gut nach § 412 Abs. 1 HGB beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen.

Nennt § 22 StVO konkrete Zurrkräfte oder Hilfsmittel?

Nein. § 22 Abs. 1 verlangt, dass die anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Welche Sicherungsmittel und Berechnungsverfahren im Einzelfall passen, steht nicht im Paragrafen selbst.

Weitere Ratgeber-Artikel

Recht & Sicherheit

Achslast und Gesamtgewicht beim LKW: Grundlagen

Zulässiges Gesamtgewicht, Leergewicht, Nutzlast und Achslasten beim LKW: Grenzwerte nach § 34 StVZO, Lastverteilung und Rechenbeispiel für den Sattelzug.